CITES-Check: Palisander und Bubinga unter Schutz!
Alles wichtige zum CITES-Abkommen kompakt zusammengefasst. Wir stellen Dir die wichtigsten 10 Punkte vor, die Du beim Kaufen und Verkaufen von Instrumenten beachten solltest, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen.
Nach wie vor herrscht bei vielen Musikern Unsicherheit, inwieweit sich die CITES-Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens praktisch auswirken. Was ist mit den Instrumenten, die ich besitze, die geschützte Hölzer enthalten? Was ist, wenn ich privat – also als nicht kommerzieller Händler – entsprechende ältere Instrumente kaufen oder verkaufen möchte? Wir haben deshalb beim zuständigen Bundesamt für Naturschutz (BfN) nachgefragt. Diese 10 Punkte musst Du beachten!
1. Wann fällt ein Instrument unter die CITES-Bestimmungen?
Seit Anfang 2017 stehen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen CITES nicht nur Rio-Palisander, sondern auch andere Palisander-Arten unter Schutz. Bubinga darf ebenfalls nicht mehr völlig frei gehandelt werden. Davon sind auch sämtliche Instrumente betroffen, in denen Anteile dieser Hölzer verbaut sind, egal, wie wenig das ist. Insofern gilt das zum Beispiel schon für alle Gitarren mit Palisander-Griffbrett.
In Anhang B der EU-Artenschutzverordnung sind die hauptsächlich betroffenen Arten Palisanderhölzer (Dalbergia spp.), Afrikanisches Palisander (Pterocarpus erinaceus) sowie Bubinga (Guibourtia demeusei, G. pellegriniana und G. tessmannii).
2. Müssen alle Instrumente angemeldet, bzw. registriert werden, die von CITES betroffen sind?
Eine Registrierung betroffener Instrumente durch Privatpersonen ist nicht vorgeschrieben. Der Besitz (sei es durch Erbschaft, Geschenk oder Kauf) ist nicht melde- oder anzeigepflichtig. Als im Herbst 2016 die umfassende Aufnahme der Palisanderhölzer und Bubinga in die Schutzbestimmungen zum Januar 2017 absehbar wurde, wurde allerdings von den Behörden empfohlen, die vorhandenen Instrumente zu melden (Vorerwerbsbescheinigung). Relevant wird das Ganze erst bei Käufen und Verkäufen von gebrauchten Instrumenten mit geschützten Holzarten. Hier ist ein Nachweis, dass ein Instrument vor dem 01.01.2017 gebaut, erworben, bzw. die verbauten Hölzer importiert wurden, sinnvoll. Bei internationalen Geschäften ist das dann teilweise sogar absolut nötig.
3. Was muss ich als privater Verkäufer beachten und was für Dokumente und Anträge benötige ich innerhalb Deutschlands und der EU (auch UK)?
Innerhalb Deutschlands und der EU ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Allerdings muss der Verkäufer nachweisen können, dass die Instrumente bzw. das Holz für die Herstellung rechtmäßig in die EU eingeführt wurden. Dies kann z.B. eine Kaufrechnung sein, mit der der Erwerb vor Unterschutzstellung belegt werden kann oder aber die Informationen zu einer Einfuhrgenehmigung, mit der die Instrumente eingeführt wurden.
4. Was ist zu tun, wenn ich keine Vorerwerbsbescheinigung oder die Original-Rechnung habe? Reicht die Seriennummer als Altersnachweis?
An den Nachweis werden vom EU-Artenschutzrecht zwar keine formalen Anforderungen gestellt. Für die kontrollierenden Behörden gilt hier der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Allerdings ist eine Seriennummer nicht ausreichend, da nicht das Alter der Gitarre entscheidend ist, sondern alleine die ordnungsgemäße Einfuhr (als Vorerwerb oder eine Einfuhr- und Export-Genehmigungsnummer).
Wenn Du sicher gehen willst, kannst Du im Vorfeld eines möglichen Verkaufs eines Instruments mit der Landesbehörde Kontakt aufnehmen und ggfs. weitere Fragen klären.
5. Was muss ich als bei Verkäufen in Länder außerhalb der EU, der Schweiz oder USA berücksichtigen?
Dabei handelt es sich um Ausfuhren im Sinne des EU-Artenschutzrechts. Die sind nur mit einer Genehmigung durch die zuständige Behörde (in Deutschland das BfN) zulässig.
Zuerst brauchst Du die Ausfuhrdokumente vom BfN. Damit kannst Du dann beim Zoll die Ausfuhrabfertigung beantragen. Die Sendung musst Du dort unter Vorlage der Genehmigung anmelden. Der Käufer muss sich inzwischen erkundigen, welche Dokumente in seinem Land erforderlich sind und diese entsprechend besorgen.
6. Was muss ich als Käufer innerhalb Deutschlands und der EU (auch UK) beachten?
Wenn Du innerhalb Deutschlands oder der EU ein betroffenes Instrument kaufen möchtest, sollte Dir der Verkäufer ebenfalls die Vorerwerbsbescheinigung oder Original-Rechnung liefern. So kannst Du nachvollziehen, dass das Instrument vor der Unterschutzstellung erworben wurde. Falls Du es dann irgendwann wieder veräußern möchtest, hast Du dann schon alle entsprechenden Dokumente zu seiner Vorgeschichte.
7. Was gilt beim Erwerb aus einem Drittland, wie der Schweiz oder Amerika?
Beim Kauf in einem Drittland und der anschließenden Einfuhr in die EU ist in Deutschland eine Einfuhrgenehmigung durch das BfN erforderlich. Du musst vor der Einfuhr diese notwendige Genehmigung beantragen. Grundlage ist das Ausfuhrdokument des Ausfuhrlandes, das Dir der Verkäufer im Vorfeld bereits als Kopie oder Scan übermitteln muss. Beim Zoll musst Du bei der Ankunft der Sendung dann die Einfuhrgenehmigung im Original vorlegen. Das Ausfuhrdokument sollte im Original die Sendung beiliegen, wenn der Verkäufer es Dir nicht schon übersandt hat.
Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten findest Du hier.
8. Kommen bei privaten Geschäften auf Käufer oder Verkäufer weitere Kosten durch Genehmigungsverfahren o.Ä. zu, die man einrechnen muss?
Ja. Für Ein- und Ausfuhrgenehmigungen bei Kauf oder Verkauf in bzw. aus Drittländern, die vom BfN erteilt werden, ist eine Gebühr fällig (15-20 Euro).
Näheres gibt es unter diesem Link.
Die Dokumente, die durch die Behörden der Bundesländer erteilt werden, sind ebenfalls gebührenpflichtig. Diese Gebühren müssen bei den jeweiligen Behörden erfragt werden, da die Regelungen dazu unterschiedlich sein können.
9. Wieviel Zeit muss man bei Genehmigungsverfahren ggfs. einkalkulieren?
Der Zeitaufwand richtet sich u.a. nach dem Prüfungsaufwand und dem Antragsaufkommen. Nach dem geltenden EU-Recht sind die Behörden verpflichtet, grundsätzlich innerhalb eines Monats zu entscheiden (Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 865/2006).
10. Was muss ich bei (Konzert-)Reisen mit Instrumenten, die von CITES betroffen sind, innerhalb und außerhalb der EU beachten?
Für die Palisanderhölzer der Gattung Dalbergia spp. sowie für Bubinga wurde eine Sonderregelung eingeführt. Zu nicht kommerziellen Zwecken genutzte Instrumente, deren Anteil an Holz dieser geschützten Arten unter 10 kg beträgt, fallen nicht unter die Schutzvorschriften. Dies ist z.B. für die Personen von Bedeutung, die ihr Instrument auf einer Urlaubsreise mitnehmen wollen. Das gilt auch für Konzertreisen, da die als „nicht kommerziell“ eingestuft werden – auch wenn es Gagen gibt. In diesem Fall sind keine artenschutzrechtlichen Genehmigungen erforderlich. Reisen mit Deinem Instrument ist also kein Problem.
Fazit zum CITES-Abkommen bezüglich Palisander und Bubinga
Dass bestimmte bedrohte Holzarten unter Schutz gestellt werden ist gut und richtig. Über kurz oder lang werden sich in der Zukunft viele Gitarrenbauer zum Teil umstellen und auf nicht-geschützte Materialien ausweichen. Für alle älteren Instrumente, die von CITES betroffen sind, gibt es ein paar Spielregeln, wenn Du sie kaufen oder verkaufen möchtest. Innerhalb Deutschlands und der EU ist das kein großes Problem. Etwas höher sind die Hürden, wenn es um Handel mit dem Nicht-EU-Ausland geht. Wegen der Genehmigungsverfahren für Ein-, bzw. Ausfuhr musst Du hier mehr Zeit und Aufwand einkalkulieren. Ein paar zusätzliche Kosten kommen ebenfalls auf Dich zu.
Wenn Du auf die 10 wichtigen Punkte achtest, die wir Dir aufgezeigt haben, bist Du aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
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Links
Grundsätzliche Informationen zu CITES und eine Übersicht über die zuständigen Behörden der Bundesländer für bestimmte Fragen zum innergemeinschaftlichen Handel und Besitz unter:
https://www.bfn.de/themen/cites/regelungen-rechtsgrundlagen/regelungen.html.